Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung (EO) richtig anwenden

Vor allem für KMU wirft die Mutterschaft einer Mitarbeiterin viele Fragen auf. Hier erfahren Sie Tipps, wie sie das komplexe Thema eines Mutterschaftsurlaubs und einer Mutterschaftsentschädigung korrekt anwenden und die Lohnabrechnung richtig erstellen. Die Komplexität dieses Themas ist ein Beispiel, weshalb die Lohnbuchhaltung immer häufiger zu uns ausgelagert wird.

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung

Frauen, die zum Zeitpunkt der Niederkunft angestellt oder selbständig erwerbend sind, haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Diese wird wie bei Militär- oder Zivildienstleistenden über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Auch arbeitslose oder krank-/unfallgeschriebene Frauen haben Anspruch darauf. Keine EO werden an Hausfrauen ausbezahlt. Ebenfalls keine Mutterschaftsentschädigung erhalten Frauen bei einer Adoption eines Kindes.

Höhe der Mutterschaftsentschädigung

Ab der Geburt werden während 98 Tagen (das entspricht 14 Wochen) 80 Prozent des Einkommens vor der Niederkunft entschädigt. Das Taggeld ist auf maximal 196 Franken pro Tag beschränkt. Wer mehr als 88’200 Franken pro Jahr verdient, erhält also weniger als 80 Prozent des früheren Lohns.

Arbeiten während des Mutterschaftsurlaubes

Man darf arbeiten, verliert aber die Taggelder, auch bei Teilzeitarbeit.
Achtung: Ein absolutes Arbeitsverbot gilt bis 8 Wochen nach der Geburt. Dies ist zum Schutz bzw. Erholung der Mutter gedacht. Ebenso ist dies die wohl wichtigste Stillzeit für das Baby.

Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub

Eine Angestellte darf ohne ihre Zustimmung bis 16 Wochen nach der Geburt nicht zur Arbeit gezwungen werden. 14 Wochen sind mit EO-Taggeldern bezahlt. Somit sind 2 Wochen unbezahlt. Welche Lösungen finden nun die Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerin für diese 2 Wochen?

– 2 Wochen sind unbezahlter Urlaub.
– Die Mutter bezieht zwei Wochen bezahlte Ferien, welche von ihrem jährlichen Ferienanspruch abgezogen werden.
– Die Frau arbeitet nach 14 Wochen freiwillig mit der Arbeit und bezieht ihren normalen Lohn.
– Die Arbeitgeberin schliesst eine freiwillige Krankentaggeld-Versicherung ab, welche diese zwei Zusatzwochen abdeckt.

Mutterschaftsurlaub richtig anwenden

Der Mutterschaftsurlaub verlängert sich infolge Krankheit nicht. Der Mutterschaftsurlaub ist ab der Geburt in einem Stück zu beziehen. Ein Unterbruch ist nicht möglich. Ausnahme: Der Beginn des Urlaubs kann aufgeschoben werden, falls das Baby nach der Geburt mindestens drei Wochen im Spital bleibt.

Wird bei Mutterschaftsurlaub der Ferienanspruch gekürzt

Der Ferienanspruch darf  nicht gekürzt werden. Die Mutter hat auch für die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub ganz normalen Ferienanspruch.

Fringe Benefits

Nach dem Grundsatz ‚keine Arbeit – kein Lohn‘ sind allfällige Fringe Benefits freiwillig Leistungen des Arbeitgebers.
Infolge Beurlaubung besteht jedoch die Gefahr der nachträglichen Steuer- und Sozialversicherungswirksamkeit. Deshalb sollte man mit Fringe Benefits äusserst zurückhaltend sein. Es macht daher Sinn, diese zu während des Mutterschaftsurlaubes – wo sinnvoll – zu unterbrechen.

Wie erfolgt die EO-Anmeldung

Für Angestellte macht die Arbeitgeberin die Anmeldung und leitet die erhaltenen Taggelder im Rahmen der Lohnabrechnung an die Mitarbeiterin weiter. Selbständig Erwerbende und Arbeitslose müssen ihren Anspruch selber anmelden.

Unterschied Schwangerschaft und Mutterschaft

Die Gesetze und Verordnungen verwenden diese beide Begriffe punktgenau. Der Unterschied ist die Zeitschiene, die damit gemeint ist.
– Schwangerschaft: Das Kind ist noch nicht auf der Welt.
– Mutterschaft: Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes

Schwangerschaftsbeschwerden

Üblicherweise gelten für Krankheitsabwesenheiten ein Monat Schonfrist, bevor der Ferienanspruch gekürzt wird. Bei Schwangerschaftsbeschwerden beträgt diese Schonfrist zwei Monate. Danach erfolgt eine Kürzung des Urlaubsanspruchs  ab weiterem vollem Monat. Verlangen Sie von uns ein Beispiel einer Ferienkürzung per Email.

Sozialversicherungen

Die Mutterschaftsentschädigung (EO) ist wie normaler Lohn zu betrachten. D.h. es werden ganz normal AHV/IV/EO, ALV, Pensionskasse und Krankentaggeld bezogen. Ausnahme: Bei der Unfallversicherung erfolgt eine Prämienbefreiung. Weitere Details dazu erhalten Sie von my-CFO GmbH per Email.