Wer nicht in der Nähe des Arbeitgebers wohnt, zahlt mehr Steuern
Der Bund begrenzt ab 1. Januar 2016 den Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3’000.00.
In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Als eine von mehreren Massnahmen zur Speisung des Bahninfrastrukturfonds wird der berufsbedingte Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen begrenzt: Künftig können notwendige Fahrkosten nur noch bis maximal 3000 Franken geltend machen. Die Neuerung gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten als auch der öffentlichen Verkehrsmittel. Auch einige Kantone übernehmen die Limite von CHF 3’000.00
Privatauto
Wer mit seinem Privatauto einen Arbeitsweg von mehr als 19 Kilometern pro Tag hat, kann die zusätzlichen Kilometer bei der direkten Bundessteuer nicht mehr abziehen, denn 19 Kilometer x 230 Arbeitstage x 70 Rappen = CHF 3‘059. Die Deckelung des Fahrkostenabzuges führt somit zu einem höheren steuerbaren Einkommen und zu höheren Steuern. Der Arbeitgeber muss hier grundsätzlich nichts unternehmen. Fahrkostenabzüge in der privaten Steuererklärung sind Privatsache.
Geschäftsfahrzeug
Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung, so kann der Arbeitnehmer selbstverständlich privat keinen Fahrkostenabzug mehr vornehmen – er hatte ja keine Kosten. Doch aufgepasst: Der Arbeitgeber muss weiterhin im jährlichen Lohnausweis klar festhalten, dass der Mitarbeitende ein Geschäftsfahrzeug auch privat – inklusive Fahrt von zu Hause ins Geschäft – nutzen konnte:
- Feld F – Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort: Hier ist ein X zu setzen
- Ziffer 2.2 – Privatanteil Geschäftswagen: hier sind pro Jahr 9.6{cb3a2e2e803129b74da713eae9f42d885adb8daa29b0686d0ee742d4d9cc0e75} der Fahrzeuganschaffungskosten (exkl. Mehrwertsteuer) einzutragen. Beispiel: Ein Geschäftsauto kostete CHF 30‘000 plus MWST. Pro Jahr ist also in der Ziffer 2.2 CHF 2‘880 einzusetzen. Dieser Betrag ist auch sozialversicherungspflichtig (AHV, UVG etc.).
SBB-Generalabo
Auch wer für den Fahrweg ein privates GA besitzt, kann nicht mehr die ganzen Generalabo-Kosten von CHF 3‘655 (2. Klasse) bzw. CHF 5‘970 (1. Klasse) in der privaten Steuererklärung abziehen. Denn auch hier gilt der maximale Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer von CHF 3‘000.
Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein GA zur Verfügung, müssen CHF 655 (2. Klasse) bzw. CHF 2‘970 (1. Klasse) im Lohnausweis aufgeführt werden.
private Steuererklärung
Den Kantonen steht es frei, für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern die Abzugsfähigkeit ebenfalls zu beschränken. Einige Kantone übernehmen die Regelung der direkten Bundessteuer. Diese Kantone haben das Steuerformular ‚Berufsabzüge‘ angepasst, in dem der Steuerpflichtige mit Geschäftsfahrzeug/Geschäfts-GA die die Differenz zu den CHF 3’000 deklarieren muss. Die Steuerverwaltung rechnet dann diese Differenz zum steuerbaren Einkommen hinzu.
Fazit
Wer mehr als 10 km vom Arbeitgeber entfernt wohnt und vom Arbeitergeber entweder ein GA bezahlt bekommt oder ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung hat, dem wird künftig die Steuerverwaltung eine Aufrechnung vornehmen.
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